Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue, wegweisende Regelungen für die Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben ein umfangreiches Maßnahmenpaketbeschlossen, das Praxen deutlich mehr Spielraum für digitale Behandlungen bietet.
✅ Was ist neu bei der Videosprechstunde?
1. Keine Leistungsbegrenzung mehr:
Die bisherige Obergrenze von 30 % für Leistungen im Videokontakt wurde rückwirkend zum 1. Januar aufgehoben. Damit können viele ärztliche und psychotherapeutische Leistungen jetzt vollständig per Video erbracht werden.
2. Mehr Patienten ausschließlich per Video versorgen:
Seit dem 1. April 2025 dürfen bis zu 50 % der bekannten Patient:innen einer Praxis vollständig per Videosprechstunde behandelt werden – bisher waren es maximal 30 %. Unbekannte Patient:innen dürfen weiterhin zu 30 % ausschließlich per Video betreut werden. Neu ist: Diese Grenze bezieht sich nun nur auf die jeweilige Patientengruppe – und nicht mehr auf alle Fälle gemeinsam.
3. Praxisbezogene Abrechnung:
Die neuen Obergrenzen gelten nicht mehr personenbezogen, sondern praxisbezogen auf die Betriebsstättennummer. Das schafft mehr Flexibilität im Team.
4. Neuer Zuschlag für rein virtuelle Behandlung:
Wenn ein bekannter Patient im gesamten Quartal ausschließlich per Videobehandelt wird, erhält die Praxis zusätzlich 3,72 Euro (30 Punkte) –gezahlt von der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Vergütung soll den Mehraufwand für Organisation und Anschlussversorgung abbilden.
5. Technikzuschlag wird zum 1. Juli angepasst:
Ab Juli 2025 wird der Technikzuschlag (GOP 01450) auf 700 Punkte begrenzt, was 18 Videosprechstunden pro Quartal entspricht – angepasst an gesunkene Technikpreise.
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